Liebevolle Unterstützung in den eigenen vier Wänden:
die häusliche Krankenpflege sichert die Menschen ab, die beispielsweise nach einem Aufenthalt im Krankenhaus die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen müssen. So kann eine vorübergehende oder eine längerfristige medizinische Versorgung garantiert werden. Die erforderlichen Leistungen müssen vom Arzt verordnet werden.
Wann kann eine häusliche Krankenpflege in Anspruch genommen werden?
Die häusliche Krankenpflege ist erforderlich, wenn:
- eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden werden soll oder die Dauer derselben verkürzt wird § 37 Abs. 1 SGB V) ,
- eine Krankenhausbehandlung angezeigt, aber nicht durchführbar ist (§ 37 Abs. 1 SGB V) oder
- sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 SGB V).
Voraussetzung ist, dass keine andere Person die benötigte Versorgung und Pflege übernehmen kann.
Je nach Krankheitsfall besteht der Anspruch bis zu vier Wochen. In Ausnahmefällen kann durch den Medizinischen Dienst (§ 275 SGB V) festgestellt werden, dass die Zeit verlängert werden muss.
Welche Leistungen werden durch die Hauskrankenpflege abgedeckt?
Die häusliche Krankenpflege umfasst die Grundpflege, die Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Der Fokus liegt allerdings auf den behandlungspflegerischen Leistungen.
Grundpflege
Die Grundpflege umfasst die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
Hier sind pflegerische Hilfen wie zum Beispiel die Körperpflege, das An- und Auskleiden oder Hilfestellungen bei der Ernährung vorgesehen.
Behandlungspflege
Die Leistungen im Bereich der Behandlungspflege sind sehr umfangreich. Die Behandlungspflege ist auf den Krankheitszustand des Patienten ausgerichtet. Sie sollen Krankheiten heilen oder nicht verschlimmern.
Beispiele für medizinische Hilfeleistungen sind zum Beispiel die Gabe von Injektionen von Insulin, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, die Verabreichung von Medikamenten oder auch die Wundversorgung.
Hauswirtschafliche Versorgung
Die Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung durch häusliche Krankenpflege kommen dann zum Tragen, wenn die alleinige Versorgung nicht mehr klappt. Da dies oft der Grund für einen längeren Krankenhausaufenthalt ist, kann hier dem Patienten ermöglicht werden bereits nach Hause gehen zu können.
Diese Leistungen gehören unter anderem zu der hauswirtschaftlichen Versorgung:
- Zubereiten des Essens
- Tisch decken und abräumen
- Einkaufen
- Müll entsorgen
- Besorgen von Arzneimitteln
- …
Häusliche Krankenpflege als…
Krankenhausvermeidungspflege (vgl. § 37 Abs. 1 SGB V)
Die Krankenhaus-Ersatzpflege umfasst die erforderliche Grund- und Behandlungspflege, sowie hauswirtschaftliche Versorgung die im Einzelfall benötigt wird.
Häusliche Krankenpflege als Sicherungspflege (vgl. § 37 Abs. 2 SGB V)
Um das Ziel der ärztlichen Behandlung sicherzustellen wird meist nur die Behandlungspflege gewährt. Die Krankenkassen können aber in bestimmten Fällen davon abweichen und zusätzlich die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.
Häusliche Krankenpflege Unterstützungspflege (vgl. § 37 Abs. 1a SGB V)
Maßnahmen der Behandlungspflege gehören nicht zum Umfang der Unterstützungspflege. Versicherte bekommen jedoch wegen schwerer Krankheit oder nach einem stationären Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten Operation bzw. Krankenhausbehandlung die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
Allerdings darf keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI vorliegen. Der Anspruch für die Unterstützungspflege besteht für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Der medizinische Dienst kann in Ausnahmefällen jedoch auch eine Verlängerung der Zeit feststellen.
Lassen Sie sich von uns beraten.
Wir übernehmen gerne Leistungen für Sie, welche Ihnen im Rahmen der Krankenversicherung zustehen. Bitte kontaktieren Sie uns. Alle relevanten Kontaktdaten finden Sie hier.
Auch bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (Häusliche Pflege / Pflege zu Hause) können wir Sie unterstützen. Informieren Sie sich bitte hier.