Fühlt man sich nicht zu Hause am wohlsten? Genau deshalb wünschen sich viele Menschen, auch bei vorliegender Pflegebedürftigkeit im gewohnten Umfeld bleiben zu können.
Pflegebedürftigkeit kann von einem auf den anderen Tag auftreten. Sei es durch einen Unfall oder durch eine schwere Krankheit. So ist die häusliche Pflege entweder vorübergehend oder aber auch langfristig ausgerichtet.
Die häusliche Pflege kann von Familienmitgliedern oder Personen aus dem Sozialen Umfeld durchgeführt werden. Oftmals ist dies aber aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich, dann kommen wir ins Spiel. Wir als lokaler Pflegedienst aus Wuppertal übernehmen gewissenhaft alle Aufgaben, welche sich positiv auf die Lebensqualität unserer Patienten auswirken. Ein hohes Vertrauensverhältnis zwischen Pflegekraft, Patient und Angehörigen ist uns sehr wichtig.
Lassen Sie sich nicht von den Kosten entmutigen, welche durch die Pflege anfallen. Um den Wunsch nach einer Pflege zu Hause erfüllen zu können, gibt es eine Vielzahl finanzieller Leistungen, auf die Sie zurückgreifen können.
Leicht verwechselt werden die Leistungen der häuslichen Pflege (Leistung der Pflegeversicherung) mit der häuslichen Krankenpflege (Leistung der Krankenkasse). Informationen zur häuslichen Krankenpflege und unsere Leistungen finden Sie hier.
Wer hat Anspruch auf häusliche Pflege?
Generell haben alle Personen, welche mindestens den Pflegegrad 2 besitzen, Anspruch auf häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung). Bitte lesen Sie weiter unten, wie sich der Pflegegrad bestimmt.
Personen, welche gerade einen Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Operation beziehungsweise einen ambulanten Krankenhausaufenthalt hatten, können auch weiterhin auf Pflege angewiesen sein. Diese Leistung nennt sich Übergangspflege. Sie ist auf vier Wochen – bei stationärer Kurzzeitpflege auf acht Wochen – beschränkt. Die Übergangspflege zählt jedoch zu der häuslichen Krankenpflege. Bitte informieren Sie sich hier.
Pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches „sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.“ (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI).
Bei der häuslichen Pflege muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit einer festgelegte Schwere (Pflegegrad) bestehen.
Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleitung – was bedeutet das?
Pflegebedürftige Menschen, welche im häuslichen Umfeld gepflegt werden, können entweder Pflegegeld oder auch Pflegesachleistungen beziehen. Auch eine Kombination aus beiden ist möglich.
Die Pflege zu Hause, ohne jegliche Hilfe durch einen Pflegedienst, kann durch das Pflegegeld gestützt werden. Dieses Geld steht dem Pflegebedürftigem frei zur Verfügung und soll selbstbeschafftes Pflegepersonal entlohnen. Das „selbstbeschaffte Pflegepersonal“ wird meist durch Angehörige, Freunde oder auch durch Bekannte repräsentiert. Neben Beruf und Alltagsleben ist diese Aufgabe aber nur schwierig zu meistern. Außerdem fällt das Pflegegeld oftmals nicht hoch aus, sodass keine gerechte Entlohnung gewährt wird.
Falls die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird, werden Pflegesachleistungen bezogen. Der Begriff Pflegesachleistungen beschreibt keine Dinge oder Sachen, sondern Dienstleistungen.
Die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegesachleistung ist abhängig von der Pflegegrad-Einstufung.
Pflegesachleistungen | Pflegegeld | |
Pflegegrad 1 | 0 | 0 |
Pflegegrad 2 | 689 | 316 |
Pflegegrad 3 | 1298 | 545 |
Pflegegrad 4 | 1612 | 728 |
Pflegegrad 5 | 1995 | 901 |
Möchten Sie sich nicht zwischen dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung entscheiden? Dann kommt eine Kombinationspflege zum Tragen, wenn sich die häusliche Pflege anteilig aus dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung zusammensetzt.
Pflegegeld + Pflegesachleistung = Kombinationspflege.
Bei diesem Modell wird das Pflegegeld prozentual vermindert, je nach dem in welchem Umfang die Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wurden.
Merke: Die Entscheidung für die Kombinationslösung ist für 6 Monate gültig. Ein Wechsel ist in diesem Zeitraum nicht möglich. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich, wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen stark verändert hat.
Was bedeutet Pflegegrad?
Seit dem 1. Januar 2017 gilt eine neue Definition von Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung. Vorher galt als Maßstab der Hilfebedarf in Minuten, nun wird die Pflegebedürftigkeit anhand des Grades der Selbstständigkeit beurteilt. Neben klassischen Bereichen der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung, werden nun auch kognitive und kommunikative Fähigkeiten und die Gestaltung des Alltagslebens berücksichtigt. So soll die Selbstständigkeit gewahrt und gestärkt werden. Die Einordnung erfolgt durch ein Begutachtungssystem (NBA = Neues Begutachtungsassessment). Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff werden auch Menschen mit Demenz und geistigen, körperlichen beziehungsweise psychischen Einschränkungen berücksichtigt.
In folgender Übersicht befinden sich die einzelnen Definitionen der einzelnen Pflegegradstufen:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Wie wird der Pflegegrad bestimmt?
Wann die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten gesundheitlich bedingt beeinträchtigt sind, wird anhand von sechs Bereichen bestimmt (§ 14 Abs. 2 SGB XI):
- Mobilität
- Kognitive und kommunikatove Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die bei der Begutachtung ermittelten Einzelpunkte addiert und je nach Bereich unterschiedlich gewichtet. Die Gewichtung der einzelnen Bereiche ist im § 15 Abs. 2 SGB XI festgelegt. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad. Je höher die Gesamtpunktzahl ist, desto höher wird der Pflegegrad eingestuft.
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Wir erstellen Ihnen ein passendes Angebot im Sinne der Vorgaben der Pflegeversicherung und der persönlichen Pflegebedürfnisse.
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